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Die Angebotsabgabe erfolgt freibleibend. Die Auftragsabwicklung erfolgt nach
Maßgabe der Auftragsbestätigung, andere Bedingungen sind für uns nur gültig, wenn diese ausdrücklich
schriftlich bestätigt sind. Der Liefervertrag bleibt gültig, auch wenn einzelne vertragliche
Abmachungen unwirksam sind. Rechte aus dem Vertrag sind vom Besteller weder abtret- noch verpfändbar.
Die Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragsannahme. Erhöhen sich Material- und Lohnkosten, sind wir berechtigt einen angemessenen Aufschlag für die Kostensteigerungen vorzunehmen. Aufträge unter € 150,00 werden mit einem Bearbeitungszuschlag von € 25,00 abgewickelt. Einwegverpackungen und -spulen etc. werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt. Die geltende Mehrwertsteuer am Tage der Lieferung kommt zum vereinbarten Preis hinzu. Werkzeugkosten sind anteilige Kosten, der Besteller erwirbt darauf keine Rechte. Die Zahlung ist innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Es erfolgt Aufrechnung handelsüblicher Zinsen. Skonto mit 2 % wird bei Rechnungsbegleichung innerhalb 10 Tagen vom Netto-Hohlwert gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird unberechtigter Abzug nachgefordert.
Ab Werk Grafenau, einschließlich Verpackung. Trommeln (außer KTG Trommeln) werden mit einem Pfandwert belastet und nach freier Rücksendung mit 90 % gutgeschrieben. Teillieferung, Über- und Unterlieferung von 10 % sind zulässig, ebenso Kurz- u. Überlängen. Die angegebene Lieferfrist bestimmt den ungefähren Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Werden wir an der Lieferung durch Störung im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferfrist.
Jede Gefahr geht spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt bzw. versand- oder abholbereit gemeldet ist.
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware gesondert zu lagern. Der Eigentumsvorbehalt dehnt sich auch auf die weiterverarbeitete Ware aus. Somit tritt der Besteller alle Forderungen an den Verkäufer ab. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich zu melden.
Alle Angaben von Aufbau, Abmessung, Gewicht, Beschaffenheit und Eigenschaften werden von uns unter Ausschluss jeder Haftung nach bestem Wissen erstellt.
Werden bei Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstiger Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von allen Ansprüchen frei.
Der Besteller kann Ansprüche wegen eines offenbaren Mangels der Ware nur binnen zwei Wochen, bei einem verdeckten Mangel binnen drei Monaten ab Rechnungsdatum geltend machen. Mängelansprüche setzen voraus, dass sofort nach Feststellung schriftlich mit Belegmuster der Mangel gemeldet wird. Bei nachgewiesenem Mangel erfolgt dann Ersatzlieferung. Andere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Der Gewährungsanspruch verjährt spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge. Rücksendungen bedürfen unserer schriftlichen Zusage. Der Nachdruck (auch auszugsweise) unseres Katalogs ist generell nicht gestattet.
Gerichtsstand für beide Teile ist Freyung.
März 2004
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